Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 30.05.1972 in Fürstenzell gegründete Club führt den Namen: „Motorsportclub Fürstenzell e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Fürstenzell und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen.
II. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
III. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein, wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2
Zweck und Ziele
I. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Zweck des Clubs ist die Ausübung, Förderung und Pflege des Automobil- und Kartsports auch in Form des SIM Racing.
III. Der Club verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch
• die Durchführung von Motorsportveranstaltungen
• die Förderung des Jugendsports durch Nachwuchsschulung und Ausbildung
• die Betreuung und Beratung von Motorsporttreibenden bei der Sportaus-übung
• die Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Motor-sporttreibenden
• die Durchführung von Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Sicherheit von Sport- und Veranstaltungsteilnehmern,
• die Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Vereinen und Organisationen des Automobilsports und
• die Durchführung von geselligen Veranstaltungen für die Clubmitglieder.
IV. Mittel des Clubs dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Clubs verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
I. Jede an dem Zweck und den Zielen des Clubs interessierte natürliche Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Clubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4
Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5
Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
II. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
III. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
§ 7
Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
c) der Vereinsausschuss
§ 8
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss jährlich
vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax, per Email oder durch Briefzustellung mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes.
III. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die
ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des
ADAC Gau Südbayern. Diese müssen Mitglied des ADAC
Gau Südbayern sein.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags- Stimm-, und (aktives und passives) Wahl-recht.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs.
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs einzuberufen.
§ 11
Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende
2. der/die stellvertretende Vorsitzende
3. der/die zweite stellvertretende Vorsitzende
II. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. bis 3. sind jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch diese verhindert sind.
III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
V. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
VI. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.
VII. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss verdiente Mitglieder zum Ehrenvorstand ernennen. Der Ehrenvorstand kann an Vorstandssitzungen teilnehmen, besitzt jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
§ 12
Der Vereinsausschuss
I. Der Vereinsausschuss ist das Verwaltungsorgan des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und soweit keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen oder nach der Satzung vorgeschrieben sind, die Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins sowie deren Durchführung.
II. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
III. Die Mitglieder des Vereinsausschusses nehmen an den Vorstandssitzungen teil und sind voll Stimmberechtigt.
§ 13
Ehrenämter
I. Sämtliche Ämter im Club sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Den Umfang bestimmt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten die Mitgliederversammlung.
II. Die Mitglieder sind für den Club unentgeltlich tätig. Abs. I. Satz 2 und 3 gilt für sie ent-sprechend.
§ 14
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 16
Auflösung
I. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 17
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die ADAC Stiftung Sport, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben des Stiftungszwecks zu verwenden hat.
§ 18
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Club-Mitglied ist
Fürstenzell